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Der Begriff „Grundstücke" wurde in die gesamte ImmoWertV aufgenommen. Die rechtliche Verankerung des Begriffes „Grundstücke" wurde notwendig, weil in der Praxis zur Ermittlung von Verkehrswerten von mehreren sachenrechtlichen Grundstücken, die eine wirtschaftliche Einheit darstellen, bisher Unklarheit herrschte.
In der bisherigen WertV wurde hierfür der Begriff „Zustand" genutzt, was oft zu Missverständnissen führte. Der neue Begriff „Grundstücksmerkmale" macht deutlich dass alle Einflüsse und Elemente eines Grundstücks in der Wertermittlung zu erfassen sind. Die aufgeführten Grundstücksmerkmale sind nicht abschließend und als beispielhafte Aufzählung zu sehen.
Baugrundstücke sind in der Regel zu ver- und zu entsorgen, mit Zuwegungen versehen und damit “erschlossen”.
Zur Erschließung gehören im Wesentlichen die Anschlüsse der Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Gas, Fernwärme, Kanal etc.), gegebenenfalls Telefon, Kabelfernsehen etc. und der Ausbau von Zuwegungen.
Ein Grundstück gehört noch in die gesamte Umgebung eingebunden, zum Beispiel durch Kommunikation, Versorgung, Verwaltung, Schulen, Krankenhäuser etc. Wir bezeichnen diesen Aspekt mit Umgebungsinfrastruktur.
Dazu kommt, dass der Eigentümer sein Grundstück im Innern erschließen muss:
Damit gibt es drei Ebenen der Erschließung, die leicht über die Frage der Finanzierung einzelner Maßnahmen voneinander abgegrenzt werden können.
Finanzierung ausschließlich durch den Eigentümer durch volle Amortisation der Kosten.
Teilfinanzierung durch Steuer-, Gebühren- und Spendenaufkommen, Bewertung im Rahmen der Bodenwertermittlung.
Heute bis zu 100 % durch die Eigentümer z. T.finanzieren die Eigentümer sogar vor um die Maßnahme zu ermöglichen.
Finanzierung durch Steuer-, Gebühren- und Spendenaufkommen, Bewertung im Rahmen der Bodenwertermittlung.
Planerische Festlegungen über die Baureife bestimmen den Wert des Bodens ganz wesentlich. Im Flächennutzungsplan bestimmt die Gemeinde in groben Zügen die beabsichtigte Nutzung nach ihrem voraussichtlichen Bedarf. (Absichtserklärung) Ist dieser Plan von der nächst höheren Instanz, Regierungspräsidium, gesichtet und nicht beanstandet worden, können darauf aufbauende Pläne eine Verbindlichkeit herstellen.
Im Bebauungsplan sind Festsetzungen über Art und Maß der Bebauung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, örtliche Verkehrsfläche und andere für die bauliche Nutzung verbindliche Vorschriften enthalten.
Bei den ersten Recherchen wird man erfahren können, ob ein Flächennutzungsplan oder ein Bebauungsplan für das Grundstück bereits vorliegt. So erhält man die Baureife, wobei für die Bewertungspraxis nach § 4 Abs. 2-4 Wertermittlungsverordnung drei Grade zu unterscheiden sind:
Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihrer Eigenschaft. ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit erwarten lassen.
Diese Erwartung kann sich auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan, oder auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets gründen.
Rohbauland sind Flächen, die in einem gültigen Bebauungsplan für eine bereits festgelegte bauliche Nutzung bestimmt sind. Die Erschließung ist aber noch nicht gesichert.
Bauland (baureifes Land) sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind.