Was ist eine Betriebssicherheitsverordnung?

Die Betriebssicherheitsverordnung (abgekürzt BetrSichV) regelt die Bereitstellung von Arbeitsmitteln, die durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden müssen, der Verwendung der Arbeitsmittel durch die Mitarbeiter und auch den Betrieb von sogenannten überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie enthält ein Schutzkonzept, das auf alle Arbeitsmittel angewendet wird, von denen Gefährdungen ausgehen können. Durch die Betriebssicherheitsverordnung wurde die EU-Richtlinie 2009/104/EG in nationales Recht umgewandelt.

Die im Sommer 2015 überarbeitete Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), offiziell „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“, wurde angepasst, um rechtliche Mängel zu beseitigen, das EU-Recht besser umzusetzen, Bürokratiekosten zu senken und Doppelregelungen zu vermeiden. Die Novelle zielt auf eine praxisnahe Anwendbarkeit durch Arbeitgeber und eine stärkere Fokussierung auf Unfallprävention.

Die BetrSichV bildet eine zentrale Grundlage für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit bei der Nutzung von Arbeitsmitteln sowie beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie gilt sowohl für Unternehmen als auch für Heimarbeitende.

Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten ist ein zentraler Bestandteil der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie qualifiziert Fachkräfte, in Unternehmen eine Schlüsselrolle im vorbeugenden Brandschutz zu übernehmen. Ziel ist es, Brandrisiken zu erkennen, Maßnahmen zur Prävention zu entwickeln und im Ernstfall schnell und effektiv zu reagieren.

Arbeitssicherheit

Ein wichtiger Bestandteil der BetrSichV ist die Gefährdungsbeurteilung (GBU). Diese stellt das zentrale Element des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für die Beschäftigten dar. Bevor Arbeitsmittel - zu denen unter anderem Werkzeuge, Maschinen oder Anlagen sowie Geräte gehören gehören - genutzt werden können, müssen diese vorab überprüft und die Gefährdungsrisiken ermittel werden. Gleiches gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen. Kommen Arbeitsmittel erstmalig zum Einsatz, muss zuvor eine GBU durchgeführt und dokumentiert werden. Zugleich ist auch später eine regelmäßige Überprüfung mit Dokumentation notwendig.

Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) darf nur von fachkundigen und entsprechend geschulten Personen durchgeführt werden. Diese legt auch Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfintervalle fest. Die BetrSichV legt auch fest, dass auf die altersgerechte Gestaltung von Arbeitsmitteln Rücksicht zu nehmen ist. Gleiches gilt für psychische Belastungen.  Wichtig ist auch die Zurverfügungstellung von Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung - beide müssen jederzeit einsatzfähig sein.

Überwachungsbedürftige Anlagen

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören unter anderem Druckanlagen, zu denen unter anderem Druckbehälter, Dampfkessel- und Rohrleitungsanlagen sowie die Füllanlagen für Druckgase zählen. Die BetriSichV regelt die erforderlichen Prüfungen, um so den sicheren Betrieb zu gewährleisten, sowohl für überwachungsbedürftige und nichtüberwachungsbedürftige Druckanlagen. Die jeweils zuständige Behörde kann die Übersendung der Dokumentationen verlangen, die auch hier vor Inbetriebnahme und auch in regelmäßigen Intervallen im Rahmen der GBU ausgefüllt werden müssen. Auch der Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle kann einem Erlaubnisantrag beigefügt werden. Die Behörde kann auch die maximalen Prüffristen auf Antrag verlängern, sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt und auf andere Art und Weise gewährleistet ist.

Zudem enthält die BetrSichV weitere Prüfanforderungen für andere Druckgeräte.

Regelungen vor möglicher Inbetriebnahme und nach Durchführung prüfpflichtiger Änderungen

In welchen Fällen Prüfungen vor der Inbetriebnahme sowie nach prüfpflichtigen Änderungen durch die Hinzuziehung einer zentralen Überwachungsstelle (ZUS) respektive durch eine befähigte Person erfolgen müssen, wird in Anhang 2 Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Diesem Anhang sind insgesamt zehn Tabellen beigefügt, die eine detaillierte Darstellung erlauben. Bei der Einteilung der Anlagenteile in sogenannte „Prüfgruppen“ findet unter anderem die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU Anwendung.

BetriSichV - Die Betriebssicherheitsverordnung enthält auch Regelungen für wiederkehrende Prüfungen

So enthält sie unter anderem Angabe zu den Fristen für wiederkehrende Prüfungen bei Anlagenteilen. Hier unterscheidet man zwischen der inneren und der äußeren Prüfung sowie der Festigkeitsprüfung. Bei Anlagenteilen darf eine Prüffrist von zehn Jahren nicht überschritten werden. Fristen für eine Festigkeitsprüfung können in Ausnahmefällen eine Verlängerung auf 15 Jahre erfahren. Bei jeder Druckanlage liegt die maximale Prüffrist bei zehn Jahren, bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen wurde sie auf fünf Jahre festgesetzt. Die gleiche Prüffrist gilt auch für ortsfeste Füllanlagen, die in landwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen sowie in Wasser- und Luftfahrzeugen verbaut sind.

Aufzugsanlagen

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Aufzüge. Diese müssen regelmäßig überprüft und Mängel so rechtzeitig beseitigt werden. Die ZÜS haben mitteiilt, dass allein im Jahr 2014 insgesamt mehr als 50 Prozent aller überprüften Aufzugsanlagen Mängel aufwiesen. Auch deshalb wurde die Verordnung entsprechend angepasst. So regelt die BetrSichV unter anderem, dass bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in jedem Fahrkorb ein Zweiwege-Kommunikationssystem eingebaut sein muss, über welches rund um die Uhr der Notdienst gerufen werden kann. Bis zum 31. Mai 2016 musste zudem ein Notfallplan erstellt werden. Welche Informationen dieser beinhalten muss, ist in Anhang 1, Abschnitt 4 der BetrSichV geregelt. Die Hauptprüfung für Aufzugsanlagen - zu denen auch Aufzüge entsprechend der Maschinenrichtlinie gehören - muss aller zwei Jahre erfolgen, im Jahr dazwischen ist eine Zwischenprüfung vorgeschrieben. Beide Prüfungen dürfen nur durch eine ZÜS - zu denen beispielsweise der TÜV und die DEKRA gehören - durchgeführt werden (siehe Anhang 2, Abschnitt 2 der BetrSichV). Zugleich ist das dauerhafte Aufbringen einer Kennzeichnung (beispielsweise Prüfplakette) in der Aufzugskabine vorgeschrieben. Diese Plakette enthält Informationen zur nächsten Prüfung und zur festlegenden Stelle.

Informationen zum Notfallplan in der novellierten Betriebssicherheitsverordnung

Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen

Anlagen, die in explosionsgefährdeten Bereichen betrieben werden, sind nach der BetrSichV als Gesamtheit anzusehen. Prüfungen sollen gewährleisten, dass der Schutz vor Gefährdungen durch Brände und Explosionen sichergestellt ist, zumindest bis zur nächsten planmäßigen Kontrolle. Zu den explosionsgefährdeten Bereichen gehören unter anderem sämtliche explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel, Verbindungselemente sowie die Gebäudeteile, in denen explosive Materialien hergestellt oder bei der Arbeit zur Anwendung kommen. In § 6 der Gefahrstoffverordnung sind die Beschaffenheitsanforderungen und die Gefahrenbeurteilung in Hinsicht auf die Entstehung explosionsartiger Atmosphären, aber auch auf mögliche Zündquellen sowie auf die Auswirkungen von Explosionen geregelt. Vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage sowie nach prüfpflichtigen Änderungen muss die Gesamtheit der Anlage überprüft werden. Eine vollumfängliche Prüfung ist spätestens aller sechs Jahre erforderlich. Andere Anlagen wiederum, zu denen Lüftungs- und Gaswarnanlagen gehören, müssen mindestens einmal pro Jahr überprüft werden, Schutzsysteme mindestens aller drei Jahre. Prüfberechtigt sind sowohl die ZÜS als auch befähigte Personen. Wenn ein geprüftes Instandhaltungskonzept vorliegt, kann unter Umständen auf eine wiederkehrende Prüfung verzichtet werden.

Nach § 18 Abs. 1 BetrSichV bedürfen unter anderem Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Betankungsanlagen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen einer Erlaubnis.

Gefährdungsbeurteilung

Der Gefährdungsbeurteilung kommt im Rahmen der BetrSichV eine zentrale Rolle zu. Sie muss an die neuen Vorgaben - die unter anderem in Abschnitt 2 BetrSichV sowie in § 6 der Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind - angepasst werden.  Zugleich ist eine regelmäßige Kontrolle der Gefährdungsbeurteilung (GBU) notwendig, und dies gänzlich unabhängig vom Aktualisierungsbedarf.

Zugleich werden im Abschnitt Gefährdungsbeurteilung eine Vielzahl an Fristen für wiederkehrende Prüfungen aufgeführt. Unter bestimmten Gesichtspunkten ist durch die ZÜS ein Prüfkonzept zu erstellen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Anlagenteile Inhalt von wiederkehrenden Prüfungen sind und gegen eine andere Modellvariante ausgetauscht werden sollen.

Auch für Aufzugsanlagen sind Prüffristen einzuhalten. Dabei gilt es, bei der Hauptprüfung sämtliche zusätzlichen Prüfinhalte zu berücksichtigen. So ist unter anderem die Erstellung eines Notfallplanes mit einer darin integrierten Notbefreiungsanleitung und die regelmäßige Prüfung aller Sicherheitseinrichtungen notwendig

Anlagen, die in explosionsgefährdenden Bereichen betrieben werden, müssen vor ihrer ersten Inbetriebnahme, aber auch in Zukunft vollumfänglich geprüft werden. Hier ist ein entsprechender ZÜS-Prüfbericht einzuholen.

Auszeichnung 25 Jahre modal