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Wertgutachten sind oft Bestandteile von Ratings. Ein Rating ist die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens oder Unternehmers anhand einer einzigen Note, in der Regel mittels quantitativer und qualitativer Kriterien. Zum einen im Rahmen von Kreditvergabeprozessen - in der Regel nach Basel II (*42) -, um die Bonität bzw. Kreditausfallwahrscheinlichkeit des Unternehmens zu ermitteln, zum anderen zur systematischen Ermittlung der wirtschaftlichen Lage, dem "Standing" eines Unternehmens.
Eine Wertbestimmung verlangt (wenn nichts anderes geregelt ist) den „gemeinen Wert“. Dies ist der Betrag, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der konkreten Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes zu erzielen ist. Hierbei sind alle preisbeeinflussenden Einflüsse zu beachten; ungewöhnliche oder persönliche Einflüsse sollten jedoch nicht in Betracht gezogen werden. Somit entspricht der Begriff "gemeiner Wert" dem heute gebräuchlichen Namen "Verkehrswert".
Auch bei steuerrechtlichen Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. (*43)
In einer freien Marktwirtschaft ist der übliche Preis, mit dem ein bestimmtes Gut gehandelt wird, das wichtigste Merkmal für den Wert, den die Teilnehmer am Markt dem Gut beimessen.
Eine Beobachtung des Marktes oder die Verwendung von Marktaufzeichnungen wäre damit eine gesunde Grundlage für eine Feststellung des gemeinen Wertes. Eine der wesentlichen Neuerungen bei den "International Financial Reporting Standards" (IFRS) gegenüber dem Handelsgesetzbuch (HGB) besteht darin, dass man bestimmte Vermögenswerte nicht mehr mit den Anschaffungskosten, sondern nach dem Fair Value (*44), bewerten kann.
Es gibt aber genügend Gründe, um nach anderen Wertbestimmungsverfahren als den Veräußerungswerten zu suchen, wenn
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*42 Basel II bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht
in den letzten Jahren vorgeschlagen wurden. Die Regeln werden offiziell in der Europäischen Union
Ende 2006 in Kraft treten, finden aber bereits heute in der täglichen Praxis Anwendung.
*43 Bewertungsgesetz (BewG) § 9.
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit
des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die
den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
*44 Fair Value Accounting bedeutet, dass man den Zeitwert ansetzt, den man bei der Veräußerung eines Gegenstandes
am Markt hätte erzielen können. Eine Bewertung nach dem Fair Value setzt somit die Verkehrswerte
an die Stelle der Anschaffungskosten.
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Für die Hardware:
Für die Software:
Für die Daten:
Für die Hardware:
Für die Software:
Für die Daten, erwartete
Ist da wirklich eine Abweichung? Eine vorgetragene Abweichung muss nicht sofort in ihrem Wesen untersucht werden. Zunächst ist festzustellen, ob die Beobachtung durch den Sachverständigen bestätigt werden kann.
Datum und Uhrzeit der
Beschreibung der Zusammenhänge zwischen zwei oder mehreren Abweichungen. Darstellungen von kausalen Zusammenhängen sind eine sehr hohe Form von gutachterlichen Beweisen, aber in nur wenigen Fällen vollständig zu erbringen.
Die Reproduzierbarkeit einer beanstandeten Fehlfunktion oder eines Systemausfalles ist als – wenn auch fragwürdiger – Ersatzbeweis für eine unzulängliche kausale Beweisführung anzusehen. Aus wissenschaftlicher Sicht ist die Reproduzierbarkeit nur ein Hinweis auf einen kausalen Zusammenhang. Aus technischer Sicht kann eine regelmäßige Reproduzierbarkeit ihn solange ersetzen, wie kein anderer kausaler Zusammenhang überzeugend vorgetragen wird.
Es ist oft nicht einfach für den Sachverständigen mit der Vielzahl der Software gezielt und treffsicher umzugehen. Hier ist geraten die Regiemethode anzuwenden. Der Gutachter muss nicht ans Gerät. Besser der Mitarbeiter der klagenden Seite oder der Servicemann der beklagten Seite arbeite unter der Leitung des Gutachters.
Der geforderte SOLL-Zustand ergibt sich aus einer Reihe von privaten und öffentlichen Regelwerken, die geschrieben und ungeschrieben dem Auftrag zu Grunde liegen:
Diese Regelungen haben sehr unterschiedliche Grade an Verbindlichkeit. Dies darzulegen ist zwingend erforderlich. Sie stellen zunächst eher formaljuristische Positionen dar und geben nicht den technischen Mangel wieder.
Unabhängig von den im vorherigen Unterkapitel genannten Punkten ist die Beeinträchtigung des vorgesehenen Einsatzes des Systems zu werten. Dazu kommt zum Ansatz:
Der Sachverständige in der Informationstechnologie kann nicht zu den rechtlichen Konsequenzen von Folgeschäden Stellung nehmen. Seine Aussagen bieten aber weiteren Sachverständigen wichtige Ausgangspositionen.