Diese Bezeichnung ist gesetzlich geschützt (vgl. § 36 der Gewerbeordnung, § 91HwO). Diese Personen sind von einer öffentlich-rechtlichen Institution (z.B. Industrie und Handelskammer, Handwerkskammern, Ingenieurkammern u.a.) bestellt und vereidigt worden. Hierbei sollten besonders zuverlässige, glaubwürdige, sachkundige und erfahrene Personen bestellt werden. Eine Beaufsichtigung soll durch ihre Bestellungskörperschaft stattfinden.
Für Sachverständige mit ausreichender Qualifikation besteht nach § 36 GewO formaljuristisch ein Anspruch auf Bestellung. Die zuständigen Kammern und Behörden sind daher verpflichtet, solche Personen auf Antrag zu bestellen.
Im Gegensatz zu früher geltenden Regelungen können inzwischen auch Angestellte von Sachverständigenbüros und Unternehmen sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes öffentlich bestellt werden.
Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das sind mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisationen, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie, sondern einem staatlichen Hoheitsakt verdanken.
Körperschaften des öffentlichen Rechts unterscheiden sich von den Körperschaften des Privatrechts (Verbände) dadurch, dass sie öffentlich-rechtlich organisiert sind und öffentlich- rechtlich handeln können. Die Kammern verstehen sich als Selbstverwaltungsorgane bestimmter Wirtschaftsgebiete.
Sie bestellen Sachverständige entsprechend ihrer Bestellordnung. Diese Einrichtungen beanspruchen einen hohen Standard an Leistung und Qualifikation. Es ist nicht leicht, an eine öffentliche Bestellung zu kommen, da häufig Protektionsmechanismen dazu führen, dass sich Inhaber von Bestellungen vor unerwünschter Konkurrenz zu schützen versuchen. Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen haben einen bevorzugten Fachverband, den BVI. Allerdings sehen die meisten ö.b.u.v. ihre Kammer als ihre Interessenvertretung, so dass von den rd. 15.000 ö.b.u.v. mit ihren rd. 450 Sparten weniger als 40 % im Verband organisiert sind.
Ernennung durch private Sachverständigenverbände (BGH NJW 1984, 2364). Hierbei erfolgt eine Prüfung der Sachverständigen durch den Verband. Er prüft seine Mitglieder in einer Weise, welche mit der Prüfung durch die Kammer vergleichbar ist.
Grundvoraussetzungen wie beispielsweise: besondere Sachkunde, gehobenes Verständnis für rechtliche Zusammenhänge, Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, und Unparteilichkeit sind erforderlich. Besondere Relevanz wird auch dem Nachweis der rechtlichen Handlungskompetenz zugesprochen.
Die entsprechenden Prüfverfahren sind oftmals sehr umfangreich. Verbände beaufsichtigen Ihre Mitglieder ähnlich einer Bestellungskörperschaft und fordern bei Aufnahme in den Verband die eidesstattliche Verpflichtung zur Einhaltung einer Sachverständigenverordnung. Handeln Mitglieder gegen die Sachverständigenverordnung des Verbandes, werden diese von der Organisation ausgeschlossen.
Eine Besonderheit gegenüber einer Bestellungskörperschaft ist die zusätzliche und umfassende Betreuungsfunktion, welche von Verbänden übernommen wird. Missbrauch ist strafbar gemäß §§ 1 u. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Personen mit entsprechenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie Berufserfahrung können als Sachverständige tätig werden.
Der freie und allgemein anerkannte, qualifizierte Sachverständige sollte ein entsprechendes Ansehen in Form einer abgeschlossenen Qualifizierung haben als
Der verbandsgeprüfte und registrierte Sachverständige stellt heute die überwältigende Mehrheit unter den Sachverständigen dar.
Die Mitgliedschaft in einem Fachverband ist heute schon fast eine Selbstverständlichkeit für einen Sachverständigen. Er benötigt sie als Informationsquelle, als Verbindung zu Kollegen und als Nachweis einer ordnungsgemäßen Befähigung zur Erbringung seiner Leistungen.
Der Fachverband fordert von seinen Mitgliedern eine schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Sachverständigenordnung.
Jedes Mitglied ist gehalten, durch seine Korrektheit und Qualifikation zum Ansehen des Fachverbandes beizutragen und genießt gleichzeitig durch das Ansehen des Verbandes einen erheblichen öffentlichen Vertrauensvorschuss. Ein großer Teil der freien Fachverbände besteht aus einem kleinen Kreis von Spezialisten für ein einziges Fachgebiet.
Einige Sachverständige aus einem Fachverband streben eine öffentliche Bestellung an, die sie unter bestimmten Umständen in der letzten Phase ihrer Schaffenszeit erhalten können und bleiben dann auch weiterhin in ihrem Fachverband.
In Europa gibt es Institutionen, die Personen oder Büros zunehmend nach Ihrer Sachkunde zertifizieren (z.B. Trägergemeinschaft für Akkreditierung GmbH). Hierfür gelten besondere Normreihen z.B.: o Zertifizierung nach ISO 9001. Die ISO 9001 Norm ist eine Richtlinie zur Planung und Umsetzung eines Qualitätsmanagementsystems in einem Unternehmen. Die ISO 9001 gibt Maßnahmen vor, welche getroffen werden müssen, um optimale Arbeits- / Organisationsabläufe zu garantieren und damit einen hohen Standard zu erzielen. Speziell für Sachverständige spielt die Zertifizierung eine größere Rolle z.B. im internationalen Geschäft.
Bei einigen seltenen Fachgebieten werden von Landesbehörden, Architekten- oder Ingenieurkammern staatliche Anerkennungen durchgeführt. Dies gilt für folgende Prüfaufgaben: Wärme-, Schall-, Brand-, Standsicherheitsschutz. Diese SV müssen den notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen entsprechen.
Im Gegensatz zu den freien Sachverständigen sind die staatlich anerkannten Sachverständigen oft Angestellte von Fachunternehmen, Behörden oder Anstalten öffentlichen Rechts. Sie werden aufgrund von gesetzlichen Verordnungen bzw. Bestimmungen eingesetzt und spielen außer bei Maschinen- und Kfz-Überprüfungen kaum eine Rolle.
Sie sind trotz Anerkennung nicht bestellt, das bedeutet, dass sie vor Gericht den gleichen Status besitzen wie ein freier Sachverständiger. Führt z. B. ein Prüfingenieur vom TÜV eine fehlerhafte PKW-Untersuchung durch, haftet meistens der Staat, da es sich um eine „hoheitliche Tätigkeit“ handelt.
Eine Besonderheit sind die Sachverständigen für das Baurecht. Als staatlich anerkannte Sachverständige sind sie für dessen Einhaltung zuständig, insbesondere bei
Der Stand des amtlich anerkannten Sachverständigen ist im Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)10 und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.
Amtlich anerkannte Sachverständige haben hoheitliche Aufgaben zu erfüllen und werden speziell für die technische Überwachung ausgebildet. Sie unterstehen der Aufsicht des Staates.
Die Abkürzung aaSoP steht für „amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer“ und bezeichnet Personen, die für das Kraftfahrzeugwesen mit der Prüfung und Überwachung betraut sind. In der Hauptsache sind sie mit der Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchungen sowie mit Änderungsabnahmen und Fahrerlaubnisprüfungen befasst.
Banken und Versicherungen beschäftigen Sachverständige, die zuverlässige Aussagen für wichtige Entscheidungen liefern müssen.
Jeder darf seine Dienste auf einem genau bezeichneten Fachgebiet anbieten, auf dem er über eine gehobene Sach- und Fachkunde verfügt. Grundvoraussetzungen sind z.B. besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, Unparteilichkeit. Missbrauch ist gemäß §§ 1,3 UWG strafbar (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Nur wenige Sachverständige sind „Solo-Tänzer“. Ein Auftreten als ungebundener Sachverständiger führt immer zu Zweifeln an der Fachkompetenz und der Ernsthaftigkeit.
Es ist schwer, sich einen Sachverständigen ohne Verbandszugehörigkeit vorzustellen. In Deutschland ist diese Form noch möglich, jedoch mit rechtlichen Bedenken. Sachverständige ohne Verbandsbindungen erfüllen nicht die Forderungen aus verschiedenen Grundsatzurteilen, insbesondere: