Der Schiedsgutachter kann mit den Parteien die Höhe der Vergütung frei vereinbaren. Eine staatliche Gebührenordnung für Schiedsgutachter gibt es nicht. Das JVEG findet nicht zwingend Anwendung. Wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, tragen sie die Kosten eines Schiedsgutachten je zur Hälfte.
Der Schiedsgutachtervertrag kann auch eine Vereinbarung über eine Vorschusszahlung und/oder eine Regelung über die gesamtschuldnerische Haftung der Parteien hinsichtlich des Honorars regeln.
Gibt es jedoch für den privaten Gutachtenbereich Bestimmungen in anderen staatlichen Gebührenordnungen, z. B. die HOAI, so müssen diese auch bei Erstellung eines Schiedsgutachtens angewendet werden. Wegen des weiteren Fortgangs des Verfahrens, insbesondere wegen der Honorarvereinbarung, des Termins usw., haben sich die Parteien unmittelbar mit dem Schiedsgutachter in Verbindung zu setzen. Die Schiedsgutachterabrede ist eine vertragliche Vereinbarung. Ist aus dem Vertrag keine Schiedsgutachterabrede bzw. -klausel zu entnehmen, empfiehlt es sich, eine schriftliche Schiedsgutachterabrede einvernehmlich zwischen den Parteien auszuhandeln und durch Unterschriften zu bestätigen.
[…]
Entstehen bei der Durchführung dieses Vertrages Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten
über tatsächliche Umstände oder ändern sich die
dem Vertrag zugrunde gelegten Sachverhalte in wesentlichen tatsächlichen
Punkten, so soll gem. §§ 317 ff. BGB ein für beide Parteien verbindliches
Schiedsgutachten zur Entscheidung des streitigen Sachverhalts eingeholt
werden.
Nach Möglichkeit sollten der tatsächliche Umstand und der Gutachtenauftrag
(z. B. Neufestsetzung der Miete oder Pacht) sowie der Rahmen der Neufestsetzung
konkret angegeben werden.
Als Schiedsgutachter soll auf Antrag einer Partei oder beider Parteien ein
Sachverständiger benannt und sodann von den Parteien beauftragt werden.
Bei Weigerung zur Beauftragung des Schiedsgutachters durch eine Partei
kann die andere Partei auch auf Zustimmung zur Beauftragung klagen.
Die Kosten für das Schiedsgutachten tragen die Parteien je zur Hälfte.
[…]
Schiedsgutachter werden von streitenden Parteien bei
gerne eingesetzt, um kostspielige und langwierige prozessuale Auseinandersetzungen über den streitigen Gegenstand zu vermeiden. Man einigt sich darauf, das fachliche Urteil eines Sachverständigen anzuerkennen.
Die gesetzliche Grundlage findet sich im BGB. "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift des BGB ist der Schiedsgutachter; in der Praxis wird häufig eine neutrale Stelle vertraglich vereinbart, die dann einen Sachverständigen benennen soll. Sie können sich aber auch im Vorfeld auf einen Gutachter einigen und diesen gemeinsam bestimmen.
Schiedsgutachten sind gemäß § 317 BGB nach billigem Ermessen und nicht nach freiem Belieben zu erstatten. Sie müssen objektiv und unparteilich sein. Schiedsgutachten werden rechtswirksam, wenn sie einer Partei - ggf. in der Schiedsgutachtenabrede festgelegten Weise - zugegangen sind. Es darf anschließend nur mit Zustimmung beider Parteien abgeändert werden. Die Verbindlichkeit beschränkt sich allerdings auf solche Feststellungen des Schiedsgutachtens, für die eine Verbindlichkeit vereinbart wurde und erstreckt sich nicht auf den übrigen Inhalt.
Ein Schiedsgutachten entfaltet für die beteiligten Parteien also eine bindende Wirkung vor dem Schiedsgericht. Die Parteien können sich einvernehmlich aber auf die Unwirksamkeit des Schiedsgutachtens verständigen, wenn sie beide damit nicht einverstanden sind.
Darüber hinaus können sich die Parteien aber von Beginn an für den Fall, dass eine der Parteien mit dem Gutachten nicht einverstanden ist, auf die Einholung eines Obergutachtens verständigen. Ansonsten kann man ein Schiedsgutachten nur wegen Gesetzes oder Treuewidrigkeit, wegen Irrtums, Drohung oder Täuschung sowie bei offenbarer Unrichtigkeit und offenbarer Unbilligkeit angreifen.
Voraussetzung für die bindende Wirkung des Schiedsgutachtens ist eine gültige Schiedsgutachtenabrede und die vereinbarungsgemäße Nominierung des Schiedsgutachters.
Des Weiteren gehört zum notwendigen Inhalt einer Schiedsgutachtenabrede eine Regelung zur Auswahl des Schiedsgutachters, die für den Fall, dass sich die Vertragspartner nicht einigen können, auf eine neutrale Stelle57 übertragen werden kann. Die Benennung ist für die Parteien verbindlich, sofern nicht dessen Befangenheit glaubhaft dargelegt werden kann. Dem Benennungsersuchen soll darüber hinaus die Schiedsgutachterabrede (Grundvertrag) beigefügt werden. Im Übrigen stehen den Parteien für die Beauftragung Gestaltungsmöglichkeiten zu. Eine Aufhebung der Schiedsgutachtenabrede kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden.