Eine andere Methode zur außergerichtlichen Einigung ist die Beauftragung eines Schiedsgerichtes.
Das Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das allein durch die Abrede der beiden Parteien nach Eintritt von Streitigkeiten ohne Einwirkung des Staates zusammentritt. Sämtliche Regelungen über das Verfahren obliegen der Vereinbarung beider Parteien; werden keine besonderen Regelungen getroffen, so gilt die Zivilprozessordnung. So kann die Zahl der Schiedsrichter von den Parteien selbst bestimmt werden. Wenn keine Regelung getroffen ist, dann sind es drei. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes heißt Schiedsobmann.
Neben den Schiedsgerichten, die für die einzelne Streitigkeit eingerichtet werden, existieren auch die ständigen, institutionellen Schiedsgerichte. Diese sind z. B. von den Industrie- und Handelskammern, von den Rechtsanwaltskammern oder von Unternehmen eingerichtet. Auch im Sport werden Schiedsgerichte häufig angerufen.
Die Vorteile privater Schiedsgerichtsbarkeit sind gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit erzielbare erhebliche Verfahrensbeschleunigung und insbesondere bei Verfahren mit großem Streitwert Kostenvorteile. Da Schiedsgerichte häufig für einen bestimmten Fachbereich eingerichtet sind, verfügen die Schiedsrichter in der Regel über eine besondere Fachkompetenz auf diesem Gebiet.
Abb.: Kosten für Lösungen
Während auf der nationalen Ebene die Schiedsgerichte nur in eng begrenzten Aufgabenbereichen eine Rolle spielen, bieten sie auf internationaler Ebene eine Alternative zu den institutionalisierten Gerichtshöfen wie z. B. dem IGH. Die Streitparteien, hier also regelmäßig die Staaten und Institutionen, können sowohl durch die Auswahl der Richter als auch durch die Bestimmung des anzuwendenden Rechts direkten Einfluss auf die Schiedsverfahren nehmen.
Der mit dem Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle von 1907 errichtete Ständige Schiedsgerichtshof stellt die prominenteste Einrichtung zur Bereitstellung der für die Durchführung von Schiedsverfahren erforderlichen Infrastruktur von Richtern, Räumlichkeiten und Sachverständigen dar.