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Ein Kfz Unfallgutachten bzw. Schadensgutachten wird in der Regel dann benötigt, wenn an ihrem Fahrzeug Schäden entstehen, die sowohl auf eigenes als auch ein Fremdverschulden zurück zu führen sind. Sehr häufig wird dieses nach einem Verkehrsunfall angefordert.
Inhalt eines Unfallgutachtens sind insbesondere die Schadensart und -höhe, der Wert bzw. Restwert des Fahrzeugs oder auch dessen Wiederbeschaffungswert. Weiterhin werden im Gutachten die notwendigen Reparaturkosten festgesetzt.
Die Angaben des Gutachtens sich keineswegs verbindlich. Sie dienen lediglich als eine objektive Richtgröße und damit als Ausgangspunkt für die Abwicklung des Schadens.
Ein Unfallgutachten hat grundsätzlich sowohl einen feststellenden als auch beweissichernden Charakter. Beides hängt miteinander zusammen. Zum einen werden durch das Gutachten objektive Tatsachen und Werte festgestellt, auf deren Basis der Schaden ersetzt werden kann. Zum anderen werden diese von einem unabhängigen Dritten, dem Unfall Gutachter zusammengefasst, sodass das Schadensgutachten als Dokumentation und Argumentation gegenüber der Versicherung und gegebenenfalls dem Gericht dienen. Es stellt im Ergebnis sicher, dass alle Schäden vollständig erkannt werden und der komplette Schaden beseitigt bzw. ersetzt wird. D.h. dass dem Geschädigten im Nachhinein keine Nachteile entstehen. Nicht selten stellt sich trotz Beseitigung des Schadens die Frage: Was ist mein Auto wert? Lesen Sie hierzu unseren Wiki-Eintrag.
Grundsätzlich wird im Zusammenhang mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zwischen Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Kaskoschäden unterschieden. Haftpflichtfälle begründen grundsätzlich Schadensersatzansprüche (d.h. rechtliche Ansprüche), während Kaskofälle lediglich einen vertraglichen Anspruch begründen.
Einzelheiten bieten die nachfolgenden Ausführungen.
Ein Schadensgutachten im Bereich der Kfz-Haftpflichtschäden wird erforderlich bei Schäden an ihrem Fahrzeug, die ohne ihr eigenes Verschulden, zumeist im Rahmen eines Verkehrsunfalls, aufgetreten sind. In diesem Falle ist der Geschädigte zivilrechtlich dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen, § 249 BGB. Auf welche Art und Weise der Schadensersatz geleistet wird kann vom Geschädigten selbst festgelegt werden. So kann er das Fahrzeug entweder in einer Werkstatt seine Wahl reparieren lassen und die Erstattung der angefallenen Kosten verlangen oder aber den aufgrund des Unfallgutachtens ermittelten Wert bei der Versicherung geltend machen. Im zweiten Fall steht es dem Geschädigten immer noch frei, ob er eine Reparatur im Nachhinein tatsächlich durchführt.
Geleistet wird der Schadensersatz vom Versicherungsunternehmen des Schädigers, das sämtliche Kosten (so auch die Kosten des Gutachtens) zu übernehmen hat.
Liegt hingegen ein Totalschaden vor, d.h. dass eine Reparatur nicht oder mit einem nur unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, werden lediglich die Wiederbeschaffungskosten erstattet, die ebenfalls im Schadensgutachten ermittelt werden.
Wird das Fahrzeug durch Eigenverschulden oder äußere Umstände, die man nicht beeinflussen kann, so z.B. Diebstahl, Brand, Sturm, d.h. durch höhere Gewalt beschädigt, liegt ein Kfz-Kaskoschaden vor, der unter Umständen ebenfalls die Erstellung eines Unfallgutachtens erfordert. Die Kfz-Kaskoversicherung ist eine freiwillige Versicherung, die gegen Beschädigung, nicht jedoch gegen Schadensersatzansprüche absichert. D.h. im Zweifelsfall ist die Versicherung nicht verpflichtet die Kosten aus dem entstandenen Schaden zu tragen. Im Umkehrschluss kann ferner nicht garantiert werden, dass bei einer Kostenübernahme jegliche Kosten durch die Versicherung erstattet werden. Dies kann sich beispielsweise nach den jeweiligen Vertragsbedingungen richten. Zudem hat der Versicherte oft eine Selbstbeteiligung zu tragen.
In den meisten Fällen wird die Versicherung ihren eigenen Kfz Gutachter beauftragen, der die genaue Schadenshöhe ermittelt. Dieser Wert bildet dann die Grundlage für die Zahlung der Versicherung. Wer dessen Höhe anzweifelt, sollte einen unabhängigen Unfall Gutachter beauftragen, der ebenfalls eine Wertermittlung durchführt.
In diesem Zusammenhang entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 2014, dass jedem grundsätzlich ein unabhängiger Gutachter zusteht. D.h. der Versicherte ist nicht an die von der Versicherung festgelegten Werte gebunden, d.h. er kann jederzeit einen neutralen Unfall Gutachter beauftragen. Dieser stellt u.a. alle vorhandenen Schäden, dessen Höhe, den notwendigen Reparaturbedarf, sowie gegebenenfalls den Wiederbeschaffungs- bzw. Restwert fest und schafft mit dem Gutachten im Ergebnis eine neutrale Basis für die weitere Vorgehensweise.
Müssen die Ansprüche auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden, kann das Gutachten als Ausgangspunkt für die Darlegung und Durchsetzung dieser Ansprüche herangezogen werden. Bei Streitigkeiten über die Schadenshöhe sichert das Unfallgutachten im Ergebnis eine Beweismöglichkeit und stärkt die Verhandlungssituation des Geschädigten.
Insbesondere dann, wenn die Versicherung ihren eigenen Schadenswert ermittelt, kann das Schadensgutachten als Vergleich hinzugezogen werden, um jegliche Nachteile zu vermeiden.
Ein Unfall- bzw. Schadensgutachten wird zumeist bei Verkehrsunfällen, die sowohl selbst- als auch unverschuldet sind, in Auftrag gegeben.
Das Gutachten dient der objektiven Wert- und Tatsachenermittlung in Bezug auf den eingetretenen Schaden. Damit erfüllt dieses eine Dokumentations- und Beweisfunktion.
Bei der Beauftragung eines Unfall Gutachters sollte folgendes beachtet werden: beträgt der Schaden weniger als EUR 800 (sog. Bagatellschaden) kann es durchaus sein, dass die Kosten des Gutachtens nicht mehr übernommen werden, da es sich um einen (relativ) geringfügigen Schaden handelt. In einem solchen Falle kann alternativ ein Kostenvoranschlag bei einer Werkstatt eingeholt werden.