Was besagt der § 5 ASiG?

Hinter der Abkürzung ASiG verbirgt sich das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, welches der Einfachheit halber auch als Arbeitssicherheitsgesetz bezeichnet wird. Es beschäftigt sich mit der Bestellung bzw. Beauftragung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderweitigen Fachkräften im Bereich Arbeitssicherheit. Zugleich regelt es die Aufgabengebiete - die natürlich je nach Unternehmen auch variieren können - und die Stellung dieser Beschäftigten im Unternehmen.

Bedingungen für die Bestellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Im § 5 ist die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit im Detail festgelegt. Absatz 1 dieser Regelung enthält die Maßgabe, dass der Arbeitgeber die Fachkräfte für Arbeitssicherheit - zu denen nicht nur die Sicherheitsingenieure, sondern auch Sicherheitstechniker und -meister gehören - schriftlich bestellen muss. Zugleich muss der Arbeitgeber diesem Personenkreis die in § 6  aufgeführten Aufgaben übertragen, sofern das im Hinblick auf die Betriebsart, die Zahl der Beschäftigten sowie deren Zusammensetzung und auf die Betriebsorganisation erforderlich ist.

Zu den in § 6 ASiG angeführten Aufgaben gehören unter anderem die Beratung des Arbeitgebers und weiterer, mit dem Arbeitsschutz sowie die Unfallverhütung betrauter Mitarbeiter hinsichtlich

Zugleich müssen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Betriebsanlagen sowohl vor der ersten Inbetriebnahme als auch später sicherheitstechnisch überprüfen. Arbeitsstätten müssen regelmäßig begangen und kontrolliert werden, eventuelle Mängel sind dem Arbeitgeber oder anderen verantwortlichen Personen schnellstmöglich zu melden. Die Fachkräfte müssen zudem Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorschlagen und auch auf deren Realisierung hinwirken.

Materielle Voraussetzungen für diese Tätigkeit

In § 5 Absatz 2 ist festgelegt, dass den bestellten Fachkräften das notwendige Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt wird. So muss er ihnen bei Bedarf eigene Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräte, weitere Mittel und auch Hilfspersonal zur Verfügung stellen. Zugleich muss der Arbeitgeber die Fachkräfte für Arbeitssicherheit auch darüber informieren, welche Personen nur einen befristeten Arbeitsvertrag besitzen und welche ihm zur Unterstützung überlassen werden.

In Absatz 3 ist geregelt, dass der Arbeitgeber den Fachkräften die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen ermöglichen muss. Dabei müssen betriebliche Belange natürlich Berücksichtigung finden. Handelt es sich bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit um einen Angestellten des Unternehmens, so muss dieser für die Weiterbildungsmaßnahme freigestellt werden. Dieser hat während der Weiterbildungsmaßnahme Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Kosten für die Weiterbildung hat im Übrigen der Arbeitgeber zu tragen.

Ist die Fachkraft nicht im Unternehmen angestellt, muss sie für den Zeitraum der Fortbildung von ihren Tätigkeiten freigestellt werden. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die den Anforderungen genügen. So muss ein Sicherheitsingenieur die Berechtigung besitzen, die Bezeichnung Ingenieur zu führen, und natürlich über die notwendige Fachkunde verfügen. Letzteres gilt auch für den Sicherheitstechniker bzw. den Sicherheitsmeister. Dies regelt § 7 ASiG.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Fachkräfte weisungsunabhängig arbeiten und dem Geschäftsführer direkt unterstellt sind. Arbeiten mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Unternehmen, ist deren Chef dem Geschäftsführer direkt unterstellt.

Den genauen Wortlauf des § 5 ASiG können Sie auf der Webseite Gesetze im Internet nachlesen.

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